Immobilienbesitzer
23. Dez. 2020

Räum- und Streupflicht für Immobilienbesitzer

Räum- und Streupflicht für Immobilienbesitzer

Stefan Betzold Evernest
Stefan Betzold

Mit dem ersten Schneefall stellt sich vielen Immobilienbesitzern die Frage: Wo und wann muss überhaupt gestreut werden?

Grundsätzlich gilt, dass Eigentümer oder Vermieter bei Schneefall dazu verpflichtet sind, die Wege auf dem Privatgrundstück zu räumen und zu streuen. Dies gilt als Schutzmaßnahme, um Unfälle anderer Personen (z.B. Postboten) bestmöglich zu verhindern. Bei dem Nicht-Erfüllen dieser Pflicht können Schadensersatzansprüche auf Schmerzensgeld erhoben werden. Wo und wann gestreut werden muss, ist regional unterschiedlich geregelt. Im Allgemeinen gilt aber, dass Wege werktags zwischen 7 und 20 Uhr geräumt sein müssen. Nach 20 Uhr müssen lediglich Eigentümer von Gaststätten weiterhin räumen und streuen. Sonn- und feiertags beginnt die Räumungsfrist circa 1-2 Stunden später.