Immobilienverkauf
23. Dez. 2020

Neuregelung zur Teilung der Maklerprovision

Neuregelung zur Teilung der Maklerprovision

Hannes Herbst
Hannes Herbst

Der Verkauf einer Immobilie ist eine besondere und umfangreiche Transaktion, die sowohl für den Verkäufer als auch den Käufer mit Kosten verbunden ist. Um die Nebenkosten auf der Käuferseite zu senken, gilt bei der Vermittlung von Mietwohnungen bereits seit 2015 das Bestellerprinzip. Dieses legt fest, dass stets die Person, die den Immobilienmakler beauftragt, also der “Besteller”, die Maklerprovision zu zahlen hat.

Bei Immobilienverkäufen hingegen galt diese Regelung bisher nicht. So wurde die Provisionsteilung beim Verkauf von Immobilien bisher in verschiedenen Bundesländern und Regionen unterschiedlich gehandhabt. In insgesamt elf von 16 Ländern wurde die Maklerprovision i.d.R. zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt. Nur in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen und Hessen zahlte bisher allein der Käufer die Provision von bis zu 7,14 % inkl. Mehrwertsteuer.

Um dies zu ändern, tritt am 23. Dezember 2020 eine neue Provisionsteilung für die Vermittlung von Kaufobjekten als bundesweite, gesetzliche Regelung in Kraft.

Das Gesetz schafft eine einheitliche Regelung, nach der der Verkäufer einer Immobilie mindestens die Hälfte der anfallenden Maklercourtage zu tragen hat. Die Änderung soll private Käufer durch eine Senkung der Kaufnebenkosten entlasten und so eine einfachere Finanzierung ermöglichen. Fortan gilt, dass dem Käufer einer Immobilie nur noch maximal 50 % der Maklercourtage in Rechnung gestellt werden können – den Rest trägt der “Besteller”. Dabei gilt die neue Regelung für Wohnungen, Einfamilien- und Doppelhäuser, nicht aber für unbebaute Grundstücke, Neubauwohnungen oder Mehrfamilienhäuser.

Aber welche Formen der Provisionsteilung ermöglicht das neue Gesetz?

Ein Beispiel: Das Ehepaar Meier möchte ihre Immobilie verkaufen. Und gerade weil dies ein planungs- und zeitintensiver Prozess ist, bei dem es organisatorisch und rechtlich vieles zu beachten gibt, möchte das Ehepaar die kompetente Beratung eines Maklers in Anspruch nehmen. Dieser erklärt ihnen die neue Regelung zur Provisionsteilung und stellt die drei gesetzlichen Möglichkeiten vor.

Möglichkeit 1: Doppelmakler mit paritätischer Teilung der Provision

Bei dieser Möglichkeit schließt Ehepaar Meier mit dem Makler einen Maklervertrag ab, in dem die Höhe der zu zahlenden Provision vereinbart wird (z.B. 7,14 % inkl. 19 % Mehrwertsteuer). Auch mit dem potentiellen Käufer schließt der Makler einen Vertrag ab. Bringt er die zwei Parteien erfolgreich zusammen, erhält der Makler von beiden jeweils den vereinbarten Prozentsatz zu gleichen Teilen – in unserem Fall 3,57 % inkl. Mehrwertsteuer.

Teilung der Maklerprovision – Möglichkeit 1

Teilung der Maklerprovision – Möglichkeit 1

Teilung der Maklerprovision – Möglichkeit 1

Teilung der Maklerprovision – Möglichkeit 1

Möglichkeit 2: Einseitige Interessenvertretung für den Verkäufer mit der Möglichkeit, dass der Käufer maximal die Hälfte der vom Verkäufer versprochenen Provision übernimmt

Bei dieser Variante schließt nur das Ehepaar Meier einen Vertrag mit dem Makler ab, in dem sie festlegen, dass der Makler exklusiv ihre Interessen vertritt. Das Ehepaar Meier wünscht sich, dass der Käufer einen Teil der vereinbarten Provision übernimmt. Die Höhe des Anteils, der durch den Käufer übernommen wird, ist gesetzlich jedoch auf maximal 50 % der insgesamt zu zahlenden Courtage begrenzt. Selbstverständlich muss der Käufer dies nur übernehmen, wenn er sich dazu bereit erklärt. Es gilt jedoch zu beachten, dass der Käufer auf den übernommenen Anteil Grunderwerbsteuer zu zahlen hat. Ehepaar Meier ist dazu verpflichtet, die Zahlung der Courtage an den Makler nachzuweisen, bevor dieser von dem Käufer seinen Anteil verlangen kann.

Teilung der Maklerprovision – Möglichkeit 2

Teilung der Maklerprovision – Möglichkeit 2

Teilung der Maklerprovision – Möglichkeit 2

Teilung der Maklerprovision – Möglichkeit 2

Möglichkeit 3: Einseitige Interessenvertretung für den Verkäufer, der die Maklerprovision zu 100 % übernimmt

In einem Maklervertrag wird vereinbart, dass sich der Makler ausschließlich um die Interessen von Ehepaar Meier kümmert. Im Gegenzug zahlen diese die Maklerprovision (7,14% inkl. Mehrwertsteuer) in voller Höhe nach Abschluss des Kaufvertrages.

Teilung der Maklerprovision – Möglichkeit 3

Teilung der Maklerprovision – Möglichkeit 3

Teilung der Maklerprovision – Möglichkeit 3

Teilung der Maklerprovision – Möglichkeit 3

Und wie handhabt Evernest die neue Provisionsteilung?

Im Falle einer Zusammenarbeit mit einem Makler von Evernest würde für Familie Meier ausschließlich die Doppelmakler-Tätigkeit mit paritätischer Teilung der Provision infrage kommen. Denn Makler bei Evernest vertreten im Rahmen des Verkaufs stets die Interessen beider Parteien, weshalb die Teilung der Provision zu identischen Teilen angemessen ist.

Da auch Herr und Frau Meier diese Art der Provisionsteilung als fair empfinden, kommen sie mit dem Evernest-Makler ins Geschäft. Dieser nimmt sich viel Zeit, die Immobilie zu bewerten, ein aussagekräftiges Exposé zu erstellen, Besichtigungen durchzuführen und potentielle Käufer zu überprüfen. So findet er unter einer Vielzahl von Interessenten den passenden Käufer für die Immobilie von Ehepaar Meier. Aufgrund eines großen Käufernetzwerks des Maklers kann das Ehepaar Meier ihre Immobilie schnell und zu einem optimalen Preis verkaufen. Herr und Frau Meier sind rundum zufrieden mit der Zusammenarbeit und freuen sich, ihre Immobilie in gute Hände zu übergeben.

Evernest, Immobilienmakler, Berlin, Nachbarschaft
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