Allgemeine Geschäftsbedingungen für Tippgeber
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Evernest GmbH, Mönkedamm 9-11, 20457 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Evers (im Folgenden: „EVERNEST“) und einem Tippgeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Tippgebers werden nicht anerkannt, es sei denn, EVERNEST stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Das Angebot von EVERNEST, eine Tippgeberprovision gemäß § 3 zu zahlen, richtet sich ausschließlich an natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder an juristische Personen, die als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB anzusehen sind.
(4) Die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Tippgeber jederzeit auf der Website www.evernest.com/de/tippgeber/evernest-tippgeber-potsdam/ abrufen und ausdrucken.
(5) Tippgeber ist, wer EVERNEST einen Eigentümer einer Immobilie bekannt macht, welcher der EVERNEST einen Maklerauftrag zur Vermarktung der Immobilie zwecks Abschlusses eines Kauf- bzw. Mietvertrages (im Folgenden: „der Hauptvertrag“) erteilt.
§ 2 Gegenstand des Vertrages, Vertragsschluss
(1) EVERNEST erhält von dem Tippgeber Kontaktdaten eines Immobilieneigentümers, der an dem Verkauf seiner Immobilie interessiert ist (im Folgenden: „der Tipp“). Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages durch Maklerdienstleistungen von EVERNEST zahlt diese im Gegenzug an den Tippgeber eine durch § 3 näher geregelte Provision (im Folgenden: „die Tippgeberprovision“).
(2) Für das Zustandekommen der Tippgebervereinbarung bedarf es einer schriftlichen Bestätigung der Annahme des Tipps durch EVERNEST.
§ 3 Tippgeber-Provision
(1) Entstehung
Der Anspruch auf eine Tippgeberprovision entsteht, sofern
a. die Eigentümerdaten vollständig, d.h. mit vollem Namen, Adresse, ggfs. bei juristischen Personen, Firmenbezeichnung, Vertretungsverhältnisse und Geschäftssitz, Telefonnummer und Mailadresse, vorliegen;
b. der Eigentümer EVERNEST bis zur Kenntniserlangung durch den Tippgeber nicht bekannt oder noch nicht in der Kundendatenbank der Evernest GmbH erfasst gewesen ist;
c. eine konkrete Verkaufsabsicht seitens des Eigentümers besteht;
d. der Eigentümer mit der Weitergabe seiner Daten und mit der Kontaktaufnahme durch EVERNEST einverstanden ist;
e. der Eigentümer EVERNEST einen qualifizierten Makleralleinauftrag mit einer Laufzeit von mindestens sechs Monaten erteilt, wonach EVERNEST eine öffentliche Vermarktung der Immobilie auf der EVERNEST-Website und auf den gängigen Immobilienportalen gestattet ist;
f. EVERNEST den Maklerauftrag erfolgreich durchführt, so dass ein Hauptvertrag zustande kommt;
g. EVERNEST aus der erfolgreichen Erfüllung des Maklerauftrages ein Anspruch auf eine Maklercourtage gegen die Parteien des Hauptvertrages entsteht (im Folgenden: „die Hauptcourtage“);
h. die Umsatzerwartung von EVERNEST aus der Hauptcourtage mindestens sechs Prozent netto zzgl. jeweils geltender Mehrwertsteuer bezogen auf den Kaufpreis des Hauptvertrages beträgt;
i. Im Falle der Beauftragung zur Vermittlung der Vermietung der Immobilie hat die Umsatzerwartung netto mindestens zwei Monatskaltmieten zzgl. jeweils geltender Mehrwertsteuer bezogen auf den vertraglich vermittelten Mietzins zu betragen.
(2) Fälligkeit
Der Anspruch auf die Tippgeberprovision ist fällig
a. nach ordentlicher Rechnungslegung des Tippgebers an EVERNEST sowie
b. nach der Erfüllung des Hauptcourtageanspruches einredefrei auf den Geschäftskonten der EVERNEST.
(3) Höhe der Provision
a. Der Anspruch auf die Tippgeberprovision entsteht in Höhe von fünfzehn Prozent (15%) der Hauptcourtage unter Vernachlässigung der darauf fälligen Umsatzsteuer.
b. Klarstellend wirkt sich jede Reduzierung des Anspruches der EVERNEST auf eine Hauptcourtage prozentual auf die Tippgeberprovision aus.
(4) Sonstige Bestimmungen zur Tippgeberprovision
a. Der Tippgeber ist für die Einhaltung der maßgeblichen, insbesondere steuer- und gewerberechtlichen Vorschriften, verantwortlich. Er hat allein für das Erfüllen seiner steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Vergütungen aus diesem Vertrag Sorge zu tragen.
b. Ebenso teilt das Schicksal der Tippgeberprovision das Schicksal der Hauptcourtage der EVERNEST. Sofern EVERNEST vertraglich oder aufgrund allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, die Hauptcourtage an einen Maklerkunden ganz oder anteilig zurückzuzahlen, z.B. wegen der Ausübung von Vorkaufsrechten durch Dritte, ist auch der Tippgeber verpflichtet, seine Vergütung ganz oder anteilig an EVERNEST zurückzuzahlen.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Die Parteien sind sich einig, dass die Textform einer E-Mail den Anforderungen genügt, soweit dieser Vertrag die Schriftform erfordert. Der Zugangsbeweis obliegt dabei stets dem Erklärenden. Dies gilt nicht für die Kündigung des Vertrages.
(2) Auf Verträge zwischen Evernest und dem Tippgeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
(3) Sofern es sich bei dem Tippgeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Tippgeber und Evernest der Geschäftssitz von Evernest: Hamburg.
(4) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.