
Immobilie verkaufen in Waren (Müritz): Ablauf und Tipps
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Autor: Peggy Lienke (Bestätigung offen) · Fachliche Prüfung: Leonie Schnieders (Preis, Markt, Recht) · Stand: 19.10.2026
Das Wichtigste vorab
Wer in Waren (Müritz) verkauft, trifft auf Eigennutzer aus der Region und auf Käufer, die einen Ferien- oder Alterssitz an der Müritz suchen. Belastbare amtliche Preiszahlen nur für Waren werden derzeit nicht frei veröffentlicht. Die Bewertung stützt sich daher auf vergleichbare Verkäufe und den Bodenrichtwert.
So läuft der Verkauf in Waren (Müritz) ab
In Waren unterscheiden sich Altstadtwohnungen, Einfamilienhäuser in Papenberg und Ferienhäuser am Wasser deutlich im Preis. Wir klären zuerst Lage, Zustand und Nutzung. Bei Ferienhäusern gehören Belegungsdaten und Genehmigungen zur Vermietung in die Unterlagen. Danach starten Exposé und Besichtigungen.
Nach Einigung über den Kaufvertrag folgt die notarielle Beurkundung. Die Auflassungsvormerkung sichert den Erwerb. Sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, teilt der Notar die Kaufpreisfälligkeit mit. Auf die Kaufpreiszahlung folgt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Eigentumsumschreibung. Besitzübergabe und Schlüssel richten sich nach der Vereinbarung im Kaufvertrag.
Unterlagen und zuständige Stellen
Grundbuchsachen bearbeitet das Amtsgericht Waren (Müritz). Bodenrichtwerte ermittelt der Gutachterausschuss des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. Welche Kosten auf Sie zukommen, zeigt der Ratgeber Verkaufskosten.
Erbe, Vermietung, Trennung
Wer ein Haus der Eltern verkauft, findet Hilfe im Ratgeber Verkauf nach Erbschaft. Für Einfamilienhäuser lohnt der Ratgeber Haus verkaufen.
Unterlagen, Kosten und Provision
In Waren (Müritz) hängen die nötigen Unterlagen von der Objektart ab. Bei Altstadtwohnungen zählen die WEG-Unterlagen, bei Einfamilienhäusern Baupläne und Energieausweis, bei Ferienobjekten zusätzlich Genehmigungen zur Vermietung und Belegungsdaten.
Die Höhe der Maklerprovision ist gesetzlich nicht festgelegt und wird frei vereinbart. Schließt der Makler beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher mit beiden Parteien einen Maklervertrag, müssen die Provisionspflichten gleich hoch sein. Beauftragt nur eine Partei den Makler, ist eine Kostenabwälzung auf die andere Partei nur unter den Voraussetzungen des § 656d BGB zulässig, insbesondere höchstens bis zur Hälfte und erst nach Zahlung und Zahlungsnachweis der beauftragenden Partei. Die beauftragende Partei kann die Provision auch allein tragen. Die konkrete Courtage steht im Exposé der jeweiligen Immobilie. Hintergründe erklärt der Ratgeber zur Maklerprovision.
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