Mieterhöhung nach Modernisierung: Regeln, Formeln und Fristen
So kann eine Modernisierungsmaßnahme den Wert und Verkaufspreis Ihrer Immobilie beeinflussen. Alles zu den wichtigsten Voraussetzungen und was es sonst zu beachten gilt.
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Nach einer Modernisierung dürfen Vermieterinnen und Vermieter die Miete unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen. Die Regeln sind jedoch detailliert und geschützt durch das Mietrecht. In diesem Ratgeber zeigen wir auf, was gesetzlich als Modernisierung gilt, wie hoch die Umlage sein darf, welche Ankündigungs- und Formvorschriften eingehalten werden müssen und welche Kappungsgrenzen für die Erhöhungen vorgesehen sind. Besonders für private Vermieterinnen und Vermieter, die eine Sanierung geplant oder bereits umgesetzt haben, ist es wichtig, rechtlich auf dem aktuellen Stand zu sein.
Inhaltsverzeichnis:
- Modernisierung und was das Gesetz erlaubt
- Die Höhe der Umlage nach § 559 BGB
- Ankündigung und Form nach § 555c BGB
- Härtefall und Ablehnungsrechte
- Praxishinweise zum Vermeiden typischer Fehler
- Häufig gestellte Fragen
1. Modernisierung und was das Gesetz erlaubt
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet in § 555b BGB zwischen Modernisierung, Erhaltung und einfachen Verbesserungen. Als Modernisierung gelten bauliche Veränderungen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessern oder nachhaltig Energie oder Wasser einsparen.
Typische Beispiele sind eine energetische Sanierung der Fassade, der Austausch der Heizungsanlage, der Einbau einer Fußbodenheizung oder eines Aufzugs sowie barrierefreie Umbauten. Reine Instandhaltungsmaßnahmen fallen nicht darunter; Kosten für Reparaturen dürfen nicht auf die Miete umgelegt werden.
Instandhaltungs- und Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 555a BGB dienen ausschließlich dazu, den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zu erhalten oder wiederherzustellen. Sie schaffen also keinen neuen, höheren Standard, sondern gleichen lediglich Verschleiß, Abnutzung oder Schäden aus. Dazu zählen etwa das Streichen von Wänden und Fassaden, der Austausch einzelner defekter Fliesen oder Bodenbeläge, die Reparatur einer bestehenden Heizungsanlage, das Abdichten undichter Fenster oder der Ersatz einer kaputten Therme durch ein baugleiches oder vergleichbares Modell. Auch die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden, das Ausbessern von Rissen im Putz oder der Austausch einzelner Dachziegel gelten als reine Erhaltungsmaßnahmen.
Der entscheidende Unterschied liegt also darin, ob eine Maßnahme bloß den ursprünglichen Zustand der Wohnung wiederherstellt (Erhaltung) oder ob sie darüber hinausgeht und einen qualitativen Mehrwert schafft (Modernisierung). Wird beispielsweise eine alte, funktionstüchtige Heizung gegen eine moderne, energieeffizientere Anlage ausgetauscht, handelt es sich um eine Modernisierung. Wird hingegen lediglich eine defekte Heizung durch ein gleichwertiges Modell ersetzt, liegt reine Instandhaltung vor.
In der Praxis sind Maßnahmen häufig eine Mischung aus beidem, man spricht dann von einer sogenannten "modernisierenden Instandsetzung". In solchen Fällen darf nur der Kostenanteil auf die Miete umgelegt werden, der tatsächlich der Modernisierung zuzurechnen ist; der Instandhaltungsanteil muss von Vermieterinnen und Vermietern herausgerechnet werden. Diese Abgrenzung ist in der Praxis oft komplex und häufig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen, weshalb sich sowohl mietende als auch vermietende Partei im Zweifel rechtlich beraten lassen sollten.
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2. Die Höhe der Umlage nach § 559 BGB
Vermieterinnen und Vermieter dürfen jährlich acht Prozent der aufgewendeten Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Das entspricht rund 0,67 Prozent pro Monat. Bezugsgröße sind die tatsächlichen Modernisierungskosten abzüglich staatlicher Zuschüsse und ersparter Instandhaltungskosten.
Beispiel: Bei Modernisierungskosten von 24.000 Euro für eine 60-m²-Wohnung ergibt sich eine jährliche Mieterhöhung von 1.920 Euro, monatlich 160 Euro. Pro Quadratmeter sind das 2,67 Euro. Bei mehreren Wohnungen wird der Aufwand nach anerkannten Verteilungsschlüsseln (meist Wohnfläche) aufgeteilt.
Zusätzlich gilt eine Kappungsgrenze speziell für Modernisierungsumlagen. Die Miete darf innerhalb von sechs Jahren nach der Modernisierung um höchstens drei Euro pro Quadratmeter Wohnfläche steigen. Bei Mieten unter sieben Euro pro Quadratmeter reduziert sich diese Grenze auf zwei Euro.
- Umlage: acht Prozent der Modernisierungskosten pro Jahr.
- Kappung bei drei Euro pro Quadratmeter in sechs Jahren.
- Bei Mieten unter sieben Euro pro Quadratmeter: Kappung bei zwei Euro.
- Zuschüsse und ersparte Instandhaltungskosten mindern die Basis.
3. Ankündigung und Form nach § 555c BGB
Vor Beginn der Arbeiten muss die Modernisierung schriftlich angekündigt werden. Die Frist beträgt drei Monate vor Baubeginn. Die Ankündigung muss Art, Umfang, voraussichtlichen Beginn und Dauer der Maßnahmen sowie die zu erwartende Mieterhöhung nennen.
Fehlt die Ankündigung oder ist sie unvollständig, entfällt der Anspruch auf die Modernisierungsumlage für diese Maßnahmen. Eine spätere Erhöhung nach § 559b BGB ist ebenfalls formgebunden. Sie muss schriftlich erfolgen und die Umlage transparent berechnen. Die Erhöhung wird mit Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erklärung wirksam.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Ankündigung schriftlich, drei Monate vor Baubeginn.
- Angaben: Art, Umfang, Beginn, Dauer, erwartete Erhöhung.
- Erhöhungserklärung transparent begründen.
- Wirksamkeit: Beginn des dritten Monats nach Zugang.
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4. Härtefall und Ablehnungsrechte
Mieterinnen und Mieter können der Erhöhung widersprechen, wenn ein Härtefall vorliegt. Ein Härtefall besteht, wenn die neue Miete die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mieterin oder des Mieters unzumutbar belastet. Persönliche und wirtschaftliche Umstände werden berücksichtigt.
Zu den relevanten persönlichen Umständen zählen etwa ein hohes Alter, gesundheitliche Einschränkungen oder eine Behinderung, eine langjährige Verwurzelung im Wohnumfeld sowie familiäre Verpflichtungen. Auf wirtschaftlicher Seite spielen das Haushaltseinkommen, bestehende finanzielle Verpflichtungen und die Höhe der zu erwartenden Mieterhöhung im Verhältnis zum Einkommen eine Rolle. Diese Faktoren werden im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen den Interessen der Vermieterin oder des Vermieters an der Modernisierung und den Belangen der Mieterin oder des Mieters betrachtet. Ein pauschaler Grenzwert existiert dabei nicht, vielmehr entscheidet stets der Einzelfall.
Die Härtefallregelung entfällt, wenn die Modernisierung nur den allgemein üblichen Standard herstellt oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben erfolgen musste. Das bedeutet: Wird beispielsweise eine veraltete Heizungsanlage durch eine Anlage ersetzt, die ohnehin den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen muss, können sich Mieterinnen und Mieter nicht auf einen Härtefall berufen. Im Streitfall entscheidet das zuständige Amtsgericht, wobei die Beweislast für das Vorliegen eines Härtefalls grundsätzlich bei der Mieterin oder dem Mieter liegt.
Bei kleineren Maßnahmen mit geringen Kosten (Bagatellgrenze) gilt ein vereinfachtes Verfahren nach § 559c BGB. Dieses soll insbesondere kleinere energetische Modernisierungen erleichtern und den bürokratischen Aufwand für Vermieterinnen und Vermieter reduzieren. Diese sollten die Bagatellgrenze prüfen, bevor sie den regulären Weg wählen, da hierdurch unter Umständen ein schnelleres und unkompliziertes Verfahren zur Mieterhöhung möglich ist.
5. Praxishinweise zum Vermeiden typischer Fehler
Im Allgemeinen empfiehlt es sich, die Kosten transparent zu halten und alle Rechnungen zu dokumentieren. Trennen Sie Instandhaltungs- und Modernisierungsanteile sauber, denn nur Modernisierungskosten sind umlagefähig, und bewahren Sie Nachweise über staatliche Förderungen auf. Diese können die Bemessungsgrundlage mindern.
Außerdem sollten Vermieterinnen und Vermieter darauf achten, die Regelungen des jeweiligen Bundeslands zu berücksichtigen. In Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt können zusätzliche Beschränkungen greifen (Mietpreisbremse, Kappungsgrenzenverordnung). Eine Rechtsberatung ist bei größeren Vorhaben daher besonders ratsam.
Checkliste:
- Kosten dokumentieren und Instandhaltung sauber trennen.
- Förderungen und Zuschüsse berücksichtigen.
- Landesrechtliche Regelungen prüfen (Mietpreisbremse, Kappungsverordnung).
- Rechtsberatung bei größeren Modernisierungen empfohlen.
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6. Häufig gestellte Fragen
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