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Die Grunddienstbarkeit - Definition, Tipps und Arten

Alle Fakten zur Grunddienstbarkeit und worauf Sie achten sollten. Lesen Sie in unserem Ratgeber alle wichtigen Informationen zum Thema.

Grunddienstbarkeit Gespräch

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Alle Infos zur Grunddienstbarkeit

Was bedeutet eigentlich Grunddienstbarkeit und warum ist sie beim Immobilienkauf so wichtig? Ob Wegerecht, Leitungsrecht oder Duldungspflicht: Wer ein Grundstück besitzt oder kaufen möchte, sollte genau wissen, welche fremden Nutzungsrechte damit verbunden sind. In diesem Artikel erfahren Sie kompakt und verständlich, was hinter dem Begriff steckt, welche Arten es gibt – und worauf Sie unbedingt achten sollten.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Definition: Was ist eine Grunddienstbarkeit?
  2. Beispiele: Welche Arten von Grunddienstbarkeiten gibt es?
  3. Was ist der Unterschied zwischen Grunddienstbarkeit und beschränkt persönlicher Dienstbarkeit?
  4. Wie trägt man eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch ein?
  5. Wie kann man eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch löschen?
  6. Was passiert mit einer Grunddienstbarkeit bei Verkauf oder Eigentümerwechsel?
  7. Ist eine Grunddienstbarkeit Wertminderung?
  8. Grunddienstbarkeit und Baulast: Was sind die Unterschiede?
  9. Häufig gestellte Fragen zur Grunddienstbarkeit

1. Definition: Was ist eine Grunddienstbarkeit?

Eine Grunddienstbarkeit ist ein sogenanntes dingliches Recht, das es dem Eigentümer eines bestimmten Grundstücks erlaubt, das Nachbargrundstück in einer genau festgelegten Weise zu nutzen – und zwar dauerhaft. Solche Rechte sind im Grundbuch eingetragen und gelten somit unabhängig von einem Eigentümerwechsel. Typische Beispiele sind das Wegerecht, also das Betreten oder Befahren eines Grundstücks, oder das Leitungsrecht, etwa für Strom oder Wasser. Die Grunddienstbarkeit verpflichtet den Eigentümer des belasteten Grundstücks, diese Nutzung zu dulden, ohne dass er dafür eine Gegenleistung erhält. Dabei bleibt das Eigentum am Grundstück unangetastet: Es wird lediglich in seinem Gebrauch eingeschränkt.

2. Beispiele: Welche Arten von Grunddienstbarkeiten gibt es?

Grunddienstbarkeiten können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein: Je nachdem, welche Nutzung konkret erlaubt oder eingeschränkt werden soll. Im Folgenden finden Sie die gängigsten Arten, jeweils mit einer kurzen Erläuterung.

1. Wegerecht als Grunddienstbarkeit

Das Wegerecht erlaubt es dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks, das dienende Grundstück zu überqueren – sei es zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit einem Fahrzeug. Dieses Recht ist besonders dann relevant, wenn ein Grundstück keinen direkten Zugang zur öffentlichen Straße hat. Es sorgt also für die Erschließung und Nutzbarkeit des Grundstücks.

2. Leitungsrecht als Grunddienstbarkeit

Ein Leitungsrecht erlaubt das Verlegen und die Unterhaltung von Leitungen – zum Beispiel für Strom, Wasser, Abwasser, Gas oder Telekommunikation – über ein fremdes Grundstück. Auch Reparatur- und Wartungsarbeiten dürfen dabei vorgenommen werden. Dieses Recht wird häufig zugunsten von Versorgungsunternehmen oder benachbarten Grundstücken eingeräumt.

3. Überbaurecht als Grunddienstbarkeit

Das Überbaurecht gestattet es, dass ein Teil eines Gebäudes, etwa ein Balkon, Dachvorsprung oder eine Grenzbebauung, über das benachbarte Grundstück hinausragt. Ohne eine entsprechende Eintragung würde ein solcher Überbau eine unzulässige Eigentumsbeeinträchtigung darstellen.

4. Duldung von Einschränkungen

In manchen Fällen besteht die Grunddienstbarkeit nicht in einem aktiven Nutzungsrecht, sondern in einer passiven Duldungspflicht: Der Eigentümer des belasteten Grundstücks muss es hinnehmen, dass bestimmte Dinge nicht gebaut oder genutzt werden – etwa keine Sichtschutzwand aufgestellt oder keine höhere Bebauung vorgenommen wird, die dem Nachbarn die Sonne nimmt. Solche Einschränkungen dienen häufig dem Erhalt von Licht, Luft oder Aussicht.

5. Ungewöhnliche Grunddienstbarkeiten im Überblick

Neben den bekannten Varianten wie Wegerecht oder Leitungsrecht existieren auch eher seltene Ausprägungen der Grunddienstbarkeit. Dazu zählen zum Beispiel das Glockenläuterecht, das früher Kirchen eingeräumt wurde, um auf angrenzenden Grundstücken ungestört ihre Glocken läuten zu dürfen.

Auch ein Weiderecht, das den Viehtrieb über ein Nachbargrundstück erlaubt, oder ein Recht zur Wasserentnahme aus einem Brunnen auf fremdem Boden, fällt in diese Kategorie.

In ländlichen Regionen kommen vereinzelt noch Rechte wie das Kiesentnahmerecht oder Schneidezugang zu Waldflächen vor. Solche Eintragungen sind zwar heute selten, können aber weiterhin rechtlich bindend sein, sofern sie im Grundbuch bestehen bleiben.

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3. Was ist der Unterschied zwischen Grunddienstbarkeit und beschränkt persönlicher Dienstbarkeit?

Grunddienstbarkeit und beschränkt persönliche Dienstbarkeit sind beides sogenannte beschränkte dingliche Nutzungsrechte. Sie ermöglichen also die Nutzung eines fremden Grundstücks in bestimmtem Umfang, ohne selbst Eigentümer zu sein. Doch obwohl sie sich auf den ersten Blick ähneln, gibt es zwischen beiden Formen entscheidende Unterschiede. Diese betreffen insbesondere die Begünstigten, die Übertragbarkeit und den Zweck des Rechts.

Was ist eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit?

Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit räumt einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person das Recht ein, ein fremdes Grundstück auf festgelegte Weise zu nutzen – beispielsweise das lebenslange Wohnrecht in einem Haus oder das Nutzungsrecht eines Gartens. Anders als bei der Grunddienstbarkeit ist dieses Recht nicht an ein Grundstück, sondern an eine bestimmte Person gebunden. Es erlischt automatisch, wenn die begünstigte Person verstirbt oder das Recht aus einem anderen Grund erlischt. Auch eine Übertragung auf Dritte ist nicht möglich, da das Recht rein persönlich ausgestaltet ist.

Unterschiede zur Grunddienstbarkeit im Überblick

KriteriumGrunddienstbarkeitBeschränkt persönliche Dienstbarkeit
BegünstigterEigentümer eines anderen GrundstücksEinzelne Person oder juristische Person
Vererbbar / übertragbarJa, bleibt beim Grundstück (herrschend)Nein, endet mit dem Tod oder bei Wegfall der Person
Eintragung im GrundbuchJa, unter Abteilung II beim belasteten GrundstückJa, unter Abteilung II beim belasteten Grundstück
Typische BeispieleWegerecht, Leitungsrecht, ÜberbaurechtWohnrecht, Gartennutzung, Stallmitbenutzung
ZweckNutzung im Interesse eines GrundstücksNutzung im Interesse einer konkreten Person

4. Wie trägt man eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch ein?

Damit eine Grunddienstbarkeit rechtlich wirksam ist und gegenüber Dritten gilt, muss sie im Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen werden. Ohne diesen Eintrag bleibt das Recht bloß eine private Vereinbarung und entfaltet keine dingliche Wirkung. Die Eintragung folgt einem klar geregelten Ablauf, den wir hier Schritt für Schritt erklären.

Der Ablauf im Überblick:

  • Einigung der Parteien: Der Eigentümer des belasteten Grundstücks und der Begünstigte (meist der Eigentümer des herrschenden Grundstücks) müssen sich vertraglich über die Dienstbarkeit einigen.

  • Notarielle Beurkundung: Die Vereinbarung muss durch einen Notar beurkundet werden. Eine mündliche Absprache oder eine private schriftliche Vereinbarung reicht nicht aus.

  • Antrag auf Eintragung: Der Notar reicht den Antrag auf Eintragung beim zuständigen Grundbuchamt ein. Dabei wird die Art der Dienstbarkeit (zum Beispiel „Wegerecht zugunsten Flurstück XY“) genau angegeben.

  • Eintragung ins Grundbuch: Die Grunddienstbarkeit wird in Abteilung II des Grundbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen.

  • Rechtswirkung: Erst durch die Eintragung entfaltet die Grunddienstbarkeit ihre volle rechtliche Wirkung und bleibt auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen. Kurz gesagt: Ohne Grundbucheintrag ist eine Grunddienstbarkeit nicht rechtsverbindlich.

Kurz gesagt: Ohne Grundbucheintrag ist eine Grunddienstbarkeit nicht rechtsverbindlich.

5. Wie kann man eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch löschen?

Eine Grunddienstbarkeit bleibt so lange bestehen, wie sie im Grundbuch eingetragen ist – selbst wenn sie faktisch nicht mehr genutzt wird. Für eine rechtssichere Löschung müssen bestimmte Schritte eingehalten werden.

So läuft die Löschung ab:

  • Löschungsbewilligung einholen: Der Berechtigte (also der Eigentümer des herrschenden Grundstücks) muss schriftlich und notariell beglaubigt erklären, dass er auf das Recht verzichtet.

  • Einreichung beim Grundbuchamt: Der Eigentümer des belasteten Grundstücks reicht die Löschungsbewilligung beim zuständigen Grundbuchamt ein.

  • Notarielle Aufhebungsvereinbarung (optional): Alternativ kann eine notarielle Vereinbarung zwischen den Parteien abgeschlossen und eingereicht werden.

  • Gerichtliche Löschung (in Ausnahmefällen): Ist die Dienstbarkeit gegenstandslos (z. B. wegen Wegfalls des Zwecks), kann die Löschung auch durch ein Gerichtsurteil oder auf Antrag erfolgen.

Hinweis zu Dauer und Kosten: Die Löschung dauert in der Regel einige Wochen und kostet meist zwischen 80 und 200 Euro, je nach Aufwand für Notar und Grundbuchamt. Bei gerichtlichen Verfahren können zusätzliche Kosten entstehen.

Kann man die Grunddienstbarkeit löschen ohne Zustimmung?

In der Regel nein. Eine Grunddienstbarkeit kann nicht ohne die Zustimmung des Berechtigten gelöscht werden. Da es sich um ein dingliches Recht handelt, ist dessen Löschung nur mit Einverständnis des Rechteinhabers möglich. Dies dient dem Schutz der rechtlichen Position des Begünstigten.

Es gibt allerdings Ausnahmen: Wenn die Grunddienstbarkeit gegenstandslos geworden ist – zum Beispiel weil der Begünstigte das Grundstück dauerhaft nicht mehr nutzt oder der Zweck des Rechts weggefallen ist –, kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks beim Gericht eine Feststellung der Gegenstandslosigkeit beantragen.

Wird diese bestätigt, kann das Grundbuchamt die Dienstbarkeit auch ohne Zustimmung löschen. Solche Verfahren sind jedoch mit Aufwand und Nachweispflichten verbunden und bedürfen oft einer juristischen Prüfung.

6. Was passiert mit einer Grunddienstbarkeit bei Verkauf oder Eigentümerwechsel?

Eine Grunddienstbarkeit bleibt auch dann bestehen, wenn das Grundstück verkauft oder der Eigentümer ausgetauscht wird. Das liegt daran, dass es sich um ein dingliches Recht handelt. Es ist also nicht an eine bestimmte Person gebunden, sondern fest mit dem Grundstück verknüpft, das durch die Dienstbarkeit belastet ist.

Das bedeutet: Wird das belastete Grundstück verkauft, muss der neue Eigentümer die bestehende Dienstbarkeit weiterhin beachten. Ebenso bleibt das Nutzungsrecht auf Seiten des begünstigten Grundstücks bestehen, selbst wenn dieses ebenfalls den Besitzer wechselt. Die Rechte und Pflichten gehen vollständig auf die neuen Eigentümer über.

Wer ein Grundstück kaufen möchte, sollte daher immer einen Blick ins Grundbuch werfen. Dort lässt sich klar erkennen, ob eine Grunddienstbarkeit besteht und welche Nutzungseinschränkungen oder Duldungspflichten damit verbunden sind.

7. Ist eine Grunddienstbarkeit Wertminderung?

Ob eine Grunddienstbarkeit den Wert eines Grundstücks beeinflusst, hängt vom konkreten Einzelfall ab. In vielen Fällen kann sie jedoch als wertmindernd gelten, vor allem wenn sie die Nutzung stark einschränkt.

Typische Auswirkungen:

  • Wertminderung möglich, wenn die Dienstbarkeit den Wohnkomfort oder die Privatsphäre beeinträchtigt (zum Beispiel bei einem Wegerecht).

  • Einschränkungen bei Bauvorhaben, etwa durch Leitungsrechte oder Überbaurechte, können den Verkehrswert senken.

  • Käufer schrecken womöglich ab, wenn fremde Nutzungsrechte dauerhaft ins Eigentum eingreifen.

Nicht jede Dienstbarkeit wirkt sich jedoch negativ aus:

  • Kaum Einfluss auf den Wert, wenn sie die Nutzung nicht spürbar beeinträchtigt.

  • Neutral oder sogar positiv, wenn sie Infrastruktur oder Versorgungssicherheit verbessert.

Für eine zuverlässige Einschätzung empfiehlt sich die Bewertung durch einen Immobiliensachverständigen. Gerne können unsere Experten Sie dabei unterstützen.

8. Grunddienstbarkeit und Baulast: Was sind die Unterschiede?

Auf den ersten Blick wirken Grunddienstbarkeit und Baulast ähnlich. Beide betreffen die Nutzung von Grundstücken und schränken Eigentumsrechte ein. Tatsächlich handelt es sich aber um zwei rechtlich unterschiedliche Konstruktionen mit jeweils eigener Funktion und Wirkung.

Hier die wichtigsten Unterschiede im Überblick:

Grunddienstbarkeit:

  • Zivilrechtlich geregelt (§ 1018 BGB)
  • Bezieht sich auf das Verhältnis zwischen zwei Grundstücken (herrschendes und dienendes Grundstück)
  • Berechtigt den Eigentümer eines Grundstücks, das Nachbargrundstück in bestimmter Weise zu nutzen (z. B. Wegerecht, Leitungsrecht)
  • Wird im Grundbuch eingetragen und wirkt gegenüber Dritten
  • Dient dem Vorteil eines anderen Grundstücks

Baulast:

  • Öffentlich-rechtlich geregelt (nach Landesbauordnungen)
  • Kein Vorteil für ein anderes Grundstück, sondern Verpflichtung gegenüber der Baubehörde
  • Beispiele: Abstandsflächenbaulast, Erschließungsbaulast, Stellplatzbaulast
  • Wird im Baulastenverzeichnis geführt (nicht im Grundbuch)
  • Dient der Sicherung baurechtlicher Anforderungen

Kurz gesagt:

  • Die Grunddienstbarkeit ist ein Recht zugunsten eines anderen Grundstücks
  • Die Baulast ist eine Pflicht gegenüber dem Staat
  • Beide können parallel bestehen, betreffen aber unterschiedliche rechtliche Ebenen
Hamburg Hafencity Ericusspitze, copyright:AndreasKreutzer

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9. Häufig gestellte Fragen zur Grunddienstbarkeit

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